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Allgemeine Geschäftsbedingungen


  I. Allgemeines 

  1. Die nachfolgend vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch künftige – Geschäfte, Vereinbarungen und Verhandlungen mit unseren Geschäftspartnern, im folgenden kurz „Kunde“ genannt. Die Bedingungen berücksichtigen, dass unsere Geschäftspartner stets Vollkaufleute sind. Die Bedingungen ergänzen nur das in Österreich geltende Recht.
  2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Abnahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.
  3. Sämtliche Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung oder mit der Übersendung des Vertragsgegenstandes oder der Durchführung der Arbeiten zustande. Nebenabreden, Erklärungen im Rahmen einer Auftragsberatung etc. wie auch alle sonstigen Vereinbarungen, z.B. die Zusicherung von Eigenschaften, Insbesondere Leistungskapazitäten der zu liefernden Maschinenanlage und Vertragsänderungen, sich für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt oder bestätigt worden sind. Auch die Abänderung der Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
  4. Die Ungültigkeit einer einzelnen Klausel dieser Bedingung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingung.
  5. Erfüllungsort für unsere Leistung bei transportablen Gütern ist Tattendorf. 
  6. Für alle Streitigkeiten, die mit der Geschäftsverbindung irgendwie in Zusammenhang stehen, auch für Wechsel- und Schecklangen, wird im Verhältnis zu unserem vollkaufmännischen Kunden Wien, Österreich als Gerichtsstand vereinbart.

 II. Anbot und Auftragsbestätigung 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrags abgeschlossen wird. Alle Nebenabreden und Zusagen, insbesondere von Mitarbeitern, werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung wirksam. 
  2. Maße und sonstige Spezifikationen unterliegen fertigungs-bedingten Spielräumen und Toleranzen. Abweichungen die sich aufgrund von Konstruktionsänderungen ergeben sind zulässig.
  3. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Lehren und Werkzeugen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 III. Abrufauftrag 

  1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 
  2. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware in Rechnung zu stellen oder den Restbetrag zu kündigen, wobei der Besteller mit den angefallenen Kosten belastet wird.

 IV. Preise 

  1. Die Preise gelten ab Werk für die angefragten Mengen und Größen. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertssteuer.
  2. Die Preise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. 
  3. Erfolgt die Lieferung absprachegemäß mehr als 4 Monate nach der Auftragsbestätigung oder erstreckt sich die Abwicklung eines Abruf-Auftrages über mehr als 4 Monate hinweg, so sind wir berechtigt, nach der genannten Frist eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen weiterzugeben, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
  4. Bei einem Bestellwert unter € 50,00 wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 verrechnet.

 V. Lieferung und Gefahrenübergang 

  1. Eine von uns angetriebene Leistungszeit (Lieferung-, Montage-, Reparaturzeit) beginnt erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Fragen zu laufen. Der Beginn oder der Lauf der Leistungszeit ist gehemmt, solange sich der Kunde mit irgendeiner Leistung im Rückstand befindet. Die uns einzuräumende Nachfrist wegen Überschreitung der Leistungszeit ist, ausgenommen die Fälle vorsätzlichen Verschuldens, beschränkt für jede volle Woche der Verspätung auf ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5. v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge Fahrlässigkeit ist die Schadenersatzhaftung bei von uns zu vertretendem Verzug ausgeschlossen. 
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter sonstiger Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, beförderlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich unsere Leistungszeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung der Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Leistungspflicht frei. Sofern die Verzögerungen länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von der Leistungspflicht frei, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wir verpflichten uns, den Kunden nach Möglichkeit von den genannten Umständen unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Sind die Voraussetzungen von VI (6) gegeben oder befindet sich der Kunde mit der Abnahme einer Lieferung, auch Teillieferung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  4. Etwaige Verpackungs- und Lademittel werden von uns unter Ausschuss jeglicher Haftung ausgewählt. Der Versand wird stets nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für die Wahl des Transportmittels und -weges durchgeführt.
  5. Alle etwaigen Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten (z.B. CIF, FOB, EXW, franko usw.) sind reine Spesenklauseln; die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung geht stets auf den Kunden über, wenn die Lieferung zum Versand übergeben oder dem Kunden als versandbereit gemeldet wird.
  6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
  8. Lieferungen erfolgen nur nach geltenden EU-Richtlinien. Sicherheitsbestimmungen außerhalb der EU werden nicht berücksichtigt.

 VI. Zahlung 

  1. Verbindlichkeiten für Lieferungen sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu entrichten. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir frei über den Betrag verfügen können; bei der Hereinnahme von Schecks oder Wechseln gilt als Zahlung und Erfüllung im Sinne von VII (7) erst die Einlösung von Scheck oder Wechsel. 
  2. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber hereingenommen. Alle Kosten, die durch die Hereinnahme oder Einzug entstehen, trägt der Kunde. Wir haften nicht für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlegung, Protesterhebung und Benachrichtigung.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder unberechtigter Skontoabzüge durch den Kunden sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe des banküblichen Soll-Satzes (zzgl. Umsatzsteuer), mindestens jedoch 8% p.a., zu verlangen. Im weiteren sind wir berechtigt eine Bearbeitungsgebühr für den Mahnlauf zu verrechnen.
  4. Gerät der Kunde mit irgendeiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug, fallen alle Stundungs- und Prolongations-abreden fort; alle uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten werden sofort fällig. Alle an den Verzug geknüpften Rechte gelten auch, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt vor allem durch die Auskunft einer angemessenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass Vorlage der Auskunft vom Kunden verlangt werden könnte.
  5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gleich welcher Art durch den Kunden sind nur wegen anerkannter bzw. rechtskräftig festgestellter Gegenrechte des Kunden statthaft, im übrigen ausgeschlossen.
  6. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auch die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 VII. Eigentumsvorbehalt 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor: bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Soweit wir mit dem Kunden ein Scheck-Wechselgeschäft vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des Wechsels und erlischt nicht durch Gutschrift erhaltener Schecks. 
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Sache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich jeweiliger Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorhaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns aufgrund dieser Abtretung zustehenden Forderungen darf der Kunde, solange er nicht in Verzug ist, insbe-sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt oder wir diese Zustimmung widerrufen haben, unter der Bedingung treuhänderisch einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe der noch bestehenden und fälligen Forderung gegen ihn an uns abführt. Entfällt in den vorgenannten Fällen die Einziehungsbefugnis, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten usw. Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung usw. Für die neue Sache gibt im übrigen das gleiche wir für die Vorbehaltsware. Fertigt der Kunde auf Bestellung eines Dritten unter Verwendung der Vorbehaltsware neue Sachen an, die als Hauptsache anzusehen sind, räumt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum ein und verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigen Dritten verpflichtet.
  5. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware an der Stelle an der sie sich befindet, jederzeit zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Sicherheitsgut ohne Mahnung zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls-gefahren ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, soweit nicht anderes vertraglich vereinbart ist.

 VIII. Gewährleistung und Haftung 

  1. Offenkundige oder bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung oder Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen, andernfalls besteht kein Gewährleistungsanspruch. 
  2. Für Mängel, die auf Zulieferung Dritter zurückzuführen sind, halten wir uns vollkaufmännischen Kunden gegenüber nur in dem Umfang, in dem unsere Lieferanten uns gewährleistungspflichtig sind; wir sind berechtigt, uns durch Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten aus jeder Haftung zu befreien.
  3. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, sofern der mangelhafte Teil ein in sich abgeschlossenes verwertbares Gut darstellt.
  4. Bei beweglichen Gütern, die nicht fix in eine Anlage integriert sind, behalten wir uns vor, die Gewährleistung im Hause zu erfüllen. Anfallende Transportkosten gehen zu Lasen des Käufers.
  5. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung – soweit diese nicht undurchführbar ist, Ersatzlieferung, Rückgängigmachung der Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung).
  6. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wobei die gesamten Kosten für derartige Nachbesserungsaufwendungen jedoch auf den Auftragswert begrenzt sind. Entsprechendes gilt ggf. für die Kosten einer Ersatzlieferung. Der Kunde gewährleistet auf seine Kosten die Zugänglichkeit des nachzubessernden bzw. zu ersetzenden Objektes.
  7. Bei allen Lieferungen gelten die handelsüblichen Toleranzen als Vereinbart.
  8. Die Ergebnisse, die während des Laufs von Versuchen, probeweiser Inbetriebnahme u. ä. erzielt werden, sind von jeder Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Angaben in Beschreibungen, Prospekte, Zeichnungen, Entwürfe ect., die von uns oder Dritten erstellt und/oder unseren Angeboten zugrundegelegt werden, sind nur als annähernd zu betrachten. Alle Zusicherungen über die Eigenschaften oder die Verwendbarkeit der gelieferten Ware müssen stets schriftlich und ausdrücklich erklärt und im Vertrag als Zusicherung gekennzeichnet sein. Auch die Übergabe eines Musters erhält nicht die Zusicherung einer Eigenschaft, sondern die Muster sollen nur den Typ der Ware festlegen. Die Angaben über die Herstellung, Zusammensetzung, Wirkungsweise, Eignung und Anwendung unserer Leistungen befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  10. Eine Haftung für Mängel, die auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung jeder Art, Verwendung von Fremdmaterial sowie auf Witterungs- und Reparatureinwirkungen oder chemische Einflüsse zurückgehen, ist ausgeschlossen. Wir haften ferner nicht, wenn die Nachbesser-ung/Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert wird.
  11. Vorgeschriebene Service und Wartungsintervalle während der vereinbarten Garantiezeit sind vom Lieferanten durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung des Service und Wartungsintervalles erlischt die Gewährleistung.
  12. Veränderter bzw. abweichender Einsatz der Maschinen gegenüber den nach dem Vertrag zu stellenden Anforderungen schließen eine Gewährleistung unsererseits aus. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesen AGB hatten wir für alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, z.B. aus Nichterfüllung, Verzug Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten sowie Schutzrechten, Garantievertrag und unerlaubter Handlung oder für mittelbare Pflichtverletzung; im übrigen ist eine Schadenhaftung, mit Ausnahme von Ansprüchen ausgeschlossen.
  13. Für unmittelbare oder mittelbare Schäden einschließlich Mängelfolgeschäden, die durch die gelieferte Sache im Zuge einer Montage oder Nachbesserung entstehen, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung; im übrigen ist eine Schadenhaftung ausgeschlossen. Bei Bestehen eines Versicherungsschutzes sind wir verpflichtet, die versicherungsrechtlichen Ansprüche abzutreten, wodurch dann etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind, soweit diese nicht auf vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen. Besteht kein Versicherungsschutz oder sollte der hier beschriebene Haftungsausschluss aufgrund besonderer Umstände nicht wirksam sein, beschränkt sich unsere Schadenhaftung auf den unmittelbar vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch den einfachen Wert der von der Pflichtverletzung betroffenen Lieferung oder Leistung. Hält der Kunde den Eintritt eines höheren Schadens für möglich, bedarf es für den Ersatz weitergehender Schäden einer Anzeige und gesonderten ausdrücklichen Vereinbarungen bei Vertragsschluss.

Stand Januar 2013

DALLIPAK GmbH
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